Neues zu Corona
Hygienekonzeption des TSV Neckargröningen für Sport
Stand 12. Januar 2022 mit Alarmstufe II
Hier finden Sie unser Hygienekonzept zum Download
Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung, gültig ab 12. Januar 2022
Übersicht Regelungen für den Sport vom 12. Januar 2022
Vierstufiges Warnsystem (Corona-Regeln auf einen Blick) ab 12. Januar 2022

A: ALLGEMEINES
- Zweck
Das nachfolgend aufgeführte Konzept zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs im TSV Neckargröningen e. V. (TSV) ist eine Konkretisierung der Vorgaben des Landes Baden-Württemberg gemäß der Corona-Verordnung in der ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung.
Das Konzept baut auf den Empfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Spitzenfachverbände in den Sportarten und Angeboten auf, die im TSV angeboten werden. Das Konzept ist so aufgebaut, dass es für die einzelnen Sportstätten (Innen wie Außen) geeignet ist und entsprechende Hygiene-, Abstands-, Nutzungs- und Kontrollregelungen beschreibt.
Erlaubt ist Freizeit- und Amateursport, organisierter Vereinssport in Sportanlagen und -stätten außen, bei organisiertem Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und -stätten, z.B. Joggen im Wald, oder HipHop im Schulhof (nach Abstimmung mit der Stadt). Die für den TSV gültigen Sportstätten im Außenbereich sind der Sportplatz und das Beachvolleyballfeld (als Ausweichmöglichkeit) bei der Gemeindehalle Neckargröningen. Im Innenbereich sind es die Sporthalle Neckargröningen und die Gemeindehalle Neckargröningen.
2. Rechtsgrundlagen und Genehmigung
Dieses Konzept gilt derzeit ausschließlich für Sport, unabhängig von der Inzidenz. Diese Konzeption wurde der Kommunalverwaltung der Stadt Remseck am Neckar am 27. Dezember 2021 zur Kenntnis vorgelegt. Festgelegt wurden in der neuen Corona-Verordnung des Landes unter anderem die konkreten Warn- und Alarmwerte, ab denen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen vorgesehen sind:
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2.1 Basistufe:
Liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2.2 bis 2.4 nicht erreicht oder überschritten werden;
2.2 Warnstufe:
- Liegt vor, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID -19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;
2.3 Alarmstufe I
- Liegt vor, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;
2.4 Alarmstufe II
- Liegt vor, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet.
2.5 Immunisierte Personen
Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den unten genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten immer, auch bei ausgerufener Warn-/Alarmstufe, gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen können.
2.6 Nicht immunisierte Personen:
Eine nicht immunisierte Person ist eine Person, die weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist.
2.7 Sonstige Personen
Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend. Dies gilt auch, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.
2.8 3G-Regel, PCR-Testpflicht und 2G-Regel
- 3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen
- 3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen
- 2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt.
Ausnahmen:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen und nicht während der Ferien (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
2.9 2G+ Regel
- Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt.
Ausnahmen:
- Genesen/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben sowie alle Personengruppen nach Nr. 2.8
- Vollständig geimpfte Personen oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max. 3 Monate zurück).
- Personen, für die es keine Empfehlung für eine Auffrischimpfung der STIKO gibt. Also bspw. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an den Sportstunden
3.1 Basisstufe nach Nr. 2.1
3.1.1 In geschlossenen Räumen gilt 3-G
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- In geschlossenen Räumen müssen alle Sporttreibenden einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hier ausreichend. Dies gilt auch für Übungsleitende.
3.1.2 Im Freien
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- Keine Einschränkungen
3.2 Warnstufe nach Nr. 2.2
3.2.1 In geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel
Zugang für immunisierte Personen ohne Einschränkung. Zugang für nicht immunisierte Personen nur nach Vorlage eines negativen PCR-Test (max. 48 Stundenalt) Ausnahmen nach Nr. 2.8
3.2.2 Im Freien gilt die 3G-Regel
Im Freien ist der Zugang nach der 3-G-Regel auch mit einem Antigentest (max. 24 Stunden alt) gestattet.
3.3 Alarmstufe I nach 2.3
3.3.1In geschlossenen Räumen gilt hier die 2-G-Regel.
Nur immunisierte Personen haben Zutritt zu den Sportstätten. Ausnahmen nach Nr. 2.8
3.3.2 Im Freien gilt die 2G Regel, nur immunisierte Personen. Ausnahmen nach Nr. 2.8
3.4 Alarmstufe II nach Nr. 2.4
3.4.1In geschlossenen Räumen gilt hier die 2-G-Plus-Regel.
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- Nur immunisierte Personen mit negativen Antigen- oder PCR-Test haben Zutritt zu den Sportstätten. Ausnahmen nach Nr. 2.9
3.4.2 Im Freien gilt die 3G+ Regel
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- Im Freien gilt die 2G Regel, also nur immunisierte Personen. Ausnahmen nach Nr. 2.8
3.5 Die Kontaktdaten der Sporttreibenden müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf am Training/Wettkampf nicht teilnehmen.
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- 3.6 Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
3.7 Bei der zulässigen Personenzahl zählt bei Sportangeboten, die für Kinder bis einschließlich fünf Jahre bestimmt sind, wie beispielsweise Eltern-Kind-Angebote oder bei Schnupperangeboten, eine Begleitperson nicht mit.
Des Weiteren können zusätzlich folgende Stellen ein negatives Testergebnis bestätigen (Voraussetzung ist, dass die Bestätigenden gem. Covid-Testverordnung hierzu ermächtigt sind):
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- 3.7.1 Arbeitgeber*innen
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- 3.7.2 Anbieter*innen von Dienstleistungen
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- 3.7.3 Schulen für deren Schüler*innen sowie Personal
B: Raumkonzept
1. Sportplatz bei der Gemeindehalle

2. Beachvolleyballfeld bei der Gemeindehalle Neckargröningen

Für das Beachvolleyballfeld gilt folgende Regelung: die nachfolgende Gruppe darf diese erst betreten, wenn die vorherige Gruppe dieses bereits verlassen hat.
3. Gemeindehalle Neckargröningen

4. Sporthalle Neckargröningen

C. Sportangebote
Was findet sportlich und zu welcher Uhrzeit statt (die Zeiten wurden so abgeändert, dass zwischen den einzelnen Gruppen jeweils eine Pause von 15 Minuten entsteht)?
- Kinder
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| Gruppe | Tag | Uhrzeit |
a. | HipHop/StreetDance Beginn. | Mo | 17:30 - 18:30 |
b. | HipHop/StreetDance Fortg. | Mo | 18:45 – 19:45 |
c. | Mini Hopser | Di | 17:00 – 17:45 |
d. | Mädchen I | Di | 18:00 – 19:00 |
e. | Power Boys | Mi | 16:30 – 17:30 |
f. | Eltern / Kind | Do | 16:30 – 17:30 |
g. | Hula Hoop | Do | 17:45 – 18:45 |
h. | Mädchen 2 | Do | 19:00 – 20:00 |
i. | Bogenschießen | Mi | 18:00 – 20:00 |
- Erwachsene
| Gruppe | Tag | Uhrzeit |
a. | Männersport | Mo | 20:15 – 22:00 |
b. | Jedermänner | Fr | 19:30 – 21:00 |
c. | Volleyball | Di | 20:45 – 22:00 |
d. | Volleyball | Do | 20:15 – 22:00 |
e. | Fit in Form Pilates | Di | 19:15 – 20:30 |
f. | Fit in Form Body-Aktiv | Mi | 19:30 – 20:20 |
g. | Fit in Form Step-Aerobic | Mi | 20:35 – 21:20 |
h. | Fit mix | Fr | 17:45 – 19:15 |
i. | Fitness Damen +/- Ü60 | Fr | 16:30 – 17:30 |
j. | Bogenschießen | Mi | 20:15 – 22:00 |
k. | Bogenschießen | Mo | 17:30 – 22:00 |
l. | Beachvolleyball | Mo-Fr | 16:00 – 22:00* |
m. | Beachvolleyball | Sa | 08:00 – 22:00* |
n. | Beachvolleyball | So | 08:00 – 22:00* |
*Die Abteilungen stimmen ihre Trainingszeiten individuell
D: HYGIENEKONZEPT
Die allgemeinen Hygiene- und die geltenden Abstandsregeln sind grundsätzlich einzuhalten. Die Hygieneartikel werden vom TSV bereitgestellt. Diese befinden sich im Bogencontainer, der Garage in der Gemeindehalle Neckargröningen und im TSV-Schrank in der Sporthalle Neckargröningen.
1. Beim Betreten und Verlassen des Sportgeländes sind entsprechende Masken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Der entsprechende Nachweis – je nach aktuelle ausgerufener Stufe - ist unaufgefordert vorzulegen.
- Zum Betreten und Verlassen des Sportgeländes müssen verschiedene Ein- und Ausgänge benutzt werden, siehe Raumkonzept unter B.
2. Der TSV stellt die Hygieneartikel bereit, d.h. (diese befinden sich in der Garage, im Ballraum, im Bogencontainer und in der Volleyballhütte sowie in den Sporthallen)
- Hand-Desinfektionsmittel (mind. 61% Alkoholgehalt)
- Desinfektionsmittel (gemäß der behördlichen Vorgaben) für Gegenstände, Sportgeräte, Ablageflächen etc.
3. Regelmäßige Desinfektion der Hände und ggf. Füße durch die Teilnehmer*innen
- Beim Zutritt auf das Sportgelände
- Ggf. in/nach der Pause
- Bei Barfußtraining sind auch die Füße zu desinfizieren.
4. Regelmäßige Desinfektion vor und nach jedem Training
- Sämtliche Sportgeräte (Kleingeräte, Matten etc. o Ablageflächen) müssen zwischen den einzelnen Gruppen vor und nach Gebrauch vollständig desinfiziert werden.
5. Toiletten und Duschen
- Toiletten sind nur zur Einzelnutzung möglich. Die Desinfektion erfolgt ausschließlich über die bereit gestellten Desinfektionsmittel. Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
6. Gruppenwechsel - Die verschiedenen Trainingsgruppen sollten sich nicht begegnen:
- Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Übungsleitenden zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet. (Quelle Homepage WLSB vom 15.10.2021).
- Die Zu- und Ausgänge unter Punkt B sind zu beachten
- Die Übungsleitenden haben vorab dafür zu sorgen, dass die Sporttreibenden nicht gemeinsam, sondern mit Abstand das Sportgelände betreten.
- Sollte das Sportgelände noch geschlossen sein, so haben die Wartenden auf die Abstandsregel zu achten.
- Bringende bzw. abholende Eltern müssen untereinander ebenfalls den Abstand wahren.
- Die Aufsichtspflicht von Minderjährigen muss dabei jederzeit gewährleistet bleiben.
- Nach dem Training müssen die Teilnehmer das Trainingsgeländes zügig verlassen.
- Die folgende Trainingsgruppe darf das Sportgelände erst betreten, wenn die vorhergehende Trainingsgruppe die Sportstätte vollständig verlassen hat.
- Die Sportstätte ist anschließend gut zu durchlüften.
- Gemeinsame Treffen und Austausch sowie Verzehr von Speisen und Getränken im Vorfeld oder Nachgang des Trainings auf dem Sportgelände sind untersagt. Im öffentlichen Raum gelten die behördlichen Auflagen.
- Die Zeit des Gruppenwechsels wird, wenn für das Training notwendig, zum Desinfizieren der Geräte genutzt.
7. Abstand halten 
- Der jeweils gesetzlich vorgegebene Mindestabstand (derzeit 1,5 m) muss von allen Teilnehmern*innen immer eingehalten werden, sowohl beim Betreten als auch Verlassen des Sportgeländes.
- In den Pausen ist der Abstand ebenfalls einzuhalten.
8. Coronaverantwortlichkeit
Für jede einzelne Gruppe muss ein oder mehrere „Personen benannt werden, welche als Verantwortliche unter Angabe seiner Anschrift und Telefonnummer an die Stadt gemeldet werden. Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung und die Einhaltung der Hygieneregelungen verantwortlich.
9. Die „Corona-Verantwortlichkeit“ hat folgende Aufgaben:
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- Befragung der Teilnehmer vor Beginn der Übungseinheit zu ihrem Gesundheitszustand
- Dokumentation der Teilnehmer in der vorgesehenen Teilnehmerliste (siehe Anlage) oder über die LucaApp der Teilnehmer (siehe auch E Nr. 6)
- Überwacht die Einhaltung der Abstandsregeln
- Die „Corona-Verantwortlichkeit“ haftet nur bei eigenem grobem Verschulden.
- Für die Einhaltung der Regeln ist die „Corona-Verantwortliche“ zuständig, sie hat Hausrecht. Bei wiederholter Missachtung der Regeln muss die „Corona-Verantwortlichkeit“ den entsprechenden Teilnehmeneden des Platzes verweisen.
10. Zuständig für die Enhaltung
Für die Einhaltung des Hygienekonzepts sind die Übungsleitenden, die Corona - Verantwortlichkeit und die Teilnehmenden selbst verantwortlich. Für die Gesamtkoordination des Hygienekonzepts ist der Vorstand des TSV verantwortlich.
E: TRAININGSGRUPPENKONZEPT für den Sport im Freien und in den Hallen
Maßgebend ob Sport auch in geschlossenen Räumen stattfinden darf ist der jeweiligen Stufe geschuldet.
Die Übungsstunden in den Hallen sind nach Möglichkeit bei geöffneten Türen durchzuführen. Nach jeder Übungsstunde ist die Halle immer mindestens 15 Minuten zu durchlüften.
1. Gruppengröße und Abstandsregeln
Sport ist in Gruppen zulässig. Die Obergrenze der Gruppen wurde aufgehoben.
2. Trainingsinhalte
Die Trainingsinhalte, die unter den gegebenen Umständen und Raumvorgaben trainiert werden dürfen, sind in den Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände festgelegt. Die Übungsleitenden müssen sich an diesen Empfehlungen orientieren. Dabei steht die Gesundheit der Teilnehmeneden immer im Vordergrund.
3. Einteilung
- Die Trainingsgruppen, die auf dem Sportplatz oder dem Beachvolleyballfeld trainieren, sind feste Kurs- oder Trainingsgruppen der Abteilungen.
- Eine wechselnde Zusammensetzung der Gruppen ist zu vermeiden.
4. Personenkreis
- Im Trainingsbetrieb sollten ausschließlich die Übungsleiter*innen/Trainer*innen sowie die Teilnehmenden anwesend sein (keine Eltern, keine Zuschauenden).
- Die Teilnahme von Risikogruppen (gemäß Definition des Robert Koch-Institutes) am Sportbetrieb sollte mit Sorgfalt abgewogen werden (betrifft Übungsleitende und Teilnehmende).
- Es sind grundsätzlich alle Personen besonders zu schützen.
5. Trainingszeiten
Es darf nur während der explizit genehmigten Zeiten (siehe C) trainiert werden. Dazu muss sich jeder Teilnehmende in der vorgesehenen Teilnehmendenliste unter Angabe des vollständigen Namens und der Telefonnummer eintragen oder sich über die LucaApp registrieren. Hintergrund ist die Nachvollziehbarkeit möglicher Infektionsketten. Der genaue Ablauf im Vorfeld (z. B. Anmeldung) und bei der Erfassung der Daten wird von den jeweiligen Abteilungen festgelegt.
6. Anwesenheitslisten, LucaApp und QR-Code
- Jeder Teilnehmende checkt sich bei betreten der Sportstätte über den jeweils ausgehängten QR-Code mit seiner LucaApp ein. Nach Beendigung der Übungsstunde muss sich der Teilnehmende wieder auschecken.
- Die QR-Codes befinden sich
- Im Ballraum der Gemeindehalle Neckargröningen
- Im Bogencontainer bei der Gemeindehalle
- In der Beachvolleyballhütte
- Im TSV – Schrank in der Sporthalle Neckargröningen
Teilnehmende ohne Smartphone bzw. ohne LucaApp müssen wie bisher manuell in eine Teilnehmendenliste durch die Übungsleitenden bzw. durch die Corona-Verantwortlichkeit eingetragen werden. Die Teilnehmendenliste enthält Angaben zu Trainingsdatum, Trainingsort, ÜL-Name und die o.g. TN-Daten.
- Die ausgefüllten Listen werden im vorgehaltenen Ordner in der jeweiligen Sportstätte abgelegt, um diese im Bedarfsfall dem Gesundheitsamt aushändigen zu können.
- Die Daten bzw. Listen werden 4 Wochen aufbewahrt und dann vernichtet.
- Bei einem Corona-Verdachtsfall sind die behördlich festgelegten Wege einzuhalten und die Vorstände des TSV zu informieren.
7. Gesundheitsprüfung und Tests (3G-Regel - in Abhängigkeit zur jeweils gültigen Stufe)
Nur gesunde und symptomfreie Sporttreibende nehmen am Training teil. Andernfalls ist eine Teilnahme nicht möglich.
- Nur Sporttreibende, die entweder getestet, geimpft (vollständig) oder genesen sind, dürfen an der Übungsstunde teilnehmen. Die Corona-Verantwortlichkeit hat dies zu überwachen.
- Personen, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde, dürfen frühestens nach 14 Tagen (gerechnet ab dem Tag der Erkrankung) und mit ärztlichem Attest wieder am Training teilnehmen. Die Übungsleitenden haben dies vor jedem Training abzufragen.
8. Verweigerung:
Bei Verweigerung der unter Nr. E 5/6 genannten Angaben darf der Teilnehmende nicht am Sportbetrieb teilnehmen und muss die Sportstätte unverzüglich verlassen.
9. Sport außerhalb der Zeiträume
Jede Art von Sport im Namen des TSV außerhalb der festgelegten Zeiträume ist untersagt. Dies betrifft auch individuelles Einzeltraining.
10. Für Bogenschießen gelten folgende zusätzlichen Regelungen:
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- Es dürfen nur eigene Bögen, Pfeile und sonstige Ausrüstungsgegenstände verwendet werden. Sollte ein Schütze keine eigene Ausrüstung besitzen, so muss er dieses gegen Entgelt dauerhaft leihen (bis max. Ende der Beschränkungen). Er hat dieses dann zum Training mitzubringen.
- Je Scheibe / Ziel nur ein Schütze, das zeitgleiche Beschießen eines Zieles durch mehrere Schützen ist untersagt.
- Der Zutritt zum Container bzw. Ballraum ist nur durch den Übungsleiter gestattet.
- Die aktuellen Schießregeln haben weiterhin die volle Gültigkeit
11. Für Beachvolleyball gelten folgende zusätzlichen Regelungen:
- Wenn möglich sollte zu Gegner/Spielpartner/Trainer der vorgeschriebene Abstand von 1,5m eingehalten werden.
- Die für den Volleyballsport signifikant typischen und elementar notwendigen Kontakte sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes (z. B. bei Netzaktionen) sind erlaubt.
- Warteschlangen vor der Beachanlage, sowie den Waschbecken sind zu vermeiden bzw. es ist auf den vorgeschriebenen Abstand zu achten!
- Auf gewohnte Rituale wie Begrüßungen, „Abklatschen“ oder Verabschiedungen per Handschlag/Umarmung ist zu verzichten.
- Ein Austausch der Bälle mit Bällen anderer Gruppen ist möglichst zu unterlassen.
- Vor und nach jedem Training werden die Trainingsgeräte und Bälle desinfiziert.